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Einführung von Commercial Courts und Commercial Chambers in Deutschland

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Der Gesetzgeber möchte mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz den Justiz- und Wirtschaftsstandort Deutschland stärken.

Die Bundesländer haben zum 1. April 2025 die Möglichkeit, einen Commercial Court bei einem Oberlandesgericht und Commercial Chambers bei den Landgerichten einzurichten sowie die Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit einzuführen.

Der Gesetzesentwurf geht von Commercial Courts in fünf Bundesländern aus; nämlich Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen.

Der Commercial Court kann als I. Instanz angerufen werden,

  • wenn der Streitwert mindestens €500.000 beträgt

und es sich um

handelt.

Bei den Commercial Chambers (Landgericht) können Rechtsstreitigkeiten unabhängig von der vorgenannten Streitwertgrenze anhängig gemacht werden, hier kommt es lediglich auf das Sachgebiet (vgl. dazu vorstehender Absatz) an. Es gilt hier die reguläre Wertgrenze von €5.000,01.

Bei beiden Spruchkörpern kann das Verfahren in englischer Sprache geführt werden, dies soll auch gleich in der bereits englischsprachigen Klageschrift deutlich angegeben werden. Haben die Parteien eine Vereinbarung über die Führung des Verfahrens in I. Instanz vor dem Commercial Court getroffen, so sollte diese Vereinbarung auch bereits mit der Klageschrift vorgelegt werden.

Der Commercial Court kann somit I. Instanz, oder aber auch II. Instanz sein, sollte das Verfahren in I. Instanz bei einer Commercial Chamber geführt worden sein. Unabhängig, ob der Commercial Court I. oder II. Instanz war – gegen Urteile des Commercial Court findet immer die Revision statt.