In einem Urteil vom 07.05.2026 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass das digitale Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post keinen Anscheinsbeweis für den Zugang eines Schriftstückes begründet. Somit gilt das digitale Einwurf-Einschreiben nicht als geeigneter Nachweis für den Zugang eines Schriftstücks.
Bislang bejahten sowohl der Bundesgerichtshof (BGH), beispielsweise in einer Entscheidung aus dem Jahr 2023, als auch das BAG, zuletzt in einer Entscheidung aus dem Jahr 2024, einen Anscheinsbeweis bei Einwurf-Einschreiben im inzwischen allerdings nicht mehr praktizierten sog. Peel-Off-Verfahren. Beim Peel-Off-Verfahren entfernte der Zusteller unmittelbar vor dem Einwurf des Einschreibens manuell ein Abziehetikett von der Sendung und brachte dieses Etikett dann auf dem Auslieferungsbeleg an. Dieser Auslieferungsbeleg wurde anschließend vom Zusteller zum Zwecke der Dokumentierung der Zustellung eigenhändig unterschrieben und datiert. Der Auslieferungsbeleg diente dem Versender dann als Nachweis der Zustellung an den richtigen Adressaten und dokumentierte den für den Anscheinsbeweis des Zugangs erforderlichen Geschehensablauf.
Im Zuge der Modernisierung hat die Deutsche Post aber nun anstelle des Peel-Off-Verfahrens einen digitalen Scanprozess eingeführt, bei dem der Zusteller nur noch die Einlieferungsnummer des Einschreibens scannt, anschließend auf dem Display des Scanners unterschreibt und dann die Sendung einwirft. Das Datum der Zustellung wird somit lediglich digital erfasst, jedoch nicht mehr auf einem gesonderten Zustellungsbeleg notiert. Zudem ist auch die Adresse des Empfängers nicht mehr auf dem Beleg vermerkt. Der digitale Beleg ist daher nach Auffassung des BAG für einen Anscheinsbeweis des Zugangs untauglich, da eine vollständige Dokumentation des Geschehensablaufs fehlt. Er ist mithin nicht geeignet, den Einwurf des Einschreibens in den vorgesehenen Briefkasten des Empfängers eindeutig zu belegen.
Beim bislang üblichen Peel-Off-Verfahren besteht diese Problematik nicht, da auf dem Etikett, welches abgezogen wird, die Adresse des Empfängers bereits zu lesen ist und das Datum nach der Zustellung manuell hinzugefügt wird. Demgegenüber sei, so das BAG weiter, das Einscannen eines Strichcodes – anders als das Abziehen eines Peel-Off-Etiketts – auch dann möglich, wenn mehrere Sendungen in der Hand gehalten werden, wodurch die Gefahr einer Verwechslung und eines fehlerhaften Einwurfs erhöht werden. Auch aus diesem Grund reicht nach Ansicht des BAG der Beleg eines digitalen Einwurf-Einschreibens nicht als Zustellungsnachweis aus.
Der BGH hat sich noch nicht zur Beweiskraft des neuen digitalen Zustellverfahrens der Deutschen Post beim Einwurf-Einschreiben positioniert.
Die möglichen Auswirkungen auf die Praxis sind gleichwohl vielschichtig. Die Verlässlichkeit des Einwurf-Einschreibens als Nachweis für den Zugang einer Erklärung ist insbesondere bei der Zustellung einer Kündigung von Dauerschuldverhältnissen wie Arbeits- oder Mietverträgen, die fristgerecht erfolgen müssen, sowie bei anderen fristgebundenen Maßnahmen nicht mehr gewährleistet. Als Alternative für die Nutzung eines Einwurf-Einschreibens können weiterhin die persönliche Übergabe von Schriftstücken gegen Empfangsbestätigung, die Zustellung mittels Boten, der den Vorgang detailliert dokumentiert, oder auch die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher, welcher eine öffentliche Urkunde darüber ausstellt, gewählt werden.
