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Bundesrat besiegelt Reform der Grunderwerbsteuer

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 07.05.2021 der vom Bundestag beschlossenen Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes zum 01.07.2021 zugestimmt.

Nach der Neuregelung ist ein grunderwerbsteuerfreier Erwerb von Anteilen an einer Immobiliengesellschaft nur noch möglich, wenn der erworbene Anteil weniger als 90 % beträgt. Bisher lag die Grenze bei 95 %. Erfasst werden dabei künftig alle Personen- und Kapitalgesellschaften gleichermaßen sowohl hinsichtlich einer Veränderungen im Gesellschafterbestand als auch bei Anteilsvereinigungen in einer Hand.

Zudem wird der maßgebliche Betrachtungszeitraum von bislang fünf auf künftig zehn Jahre verlängert, so dass die Steuerpflicht – je nach Bundesland bis zu 6,5 % des Kaufpreises – ausgelöst wird, wenn innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums mindestens 90 % der Anteile an einer Immobiliengesellschaft übergehen. Eine zum 01.07.2021 bereits abgelaufene, bislang geltende fünfjährige Haltefrist verlängert sich durch das Inkrafttreten der Gesetzesänderung nicht. Gleiches gilt für die zum 01.07.2021 bereits wirksam vollzogenen Anteilsübertragungen bei Kapitalgesellschaften. Ist die bislang geltende fünfjährige Haltedauer dagegen zum 01.07.2021 noch nicht abgelaufen, verlängert sie sich auf nunmehr zehn Jahre.

Börsennotierte Gesellschaften bleiben von den neuen Anteilsgrenzen verschont. Nach dieser sog. „Börsenklausel“ fällt auch dann keine Grunderwerbsteuer an, wenn 90 % der Aktien oder mehr im Rahmen von Börsengeschäften auf neue Gesellschafter übergehen.

Ziel der Gesetzesänderung ist es, die häufig genutzte Möglichkeit, den Anfall von Grunderwerbsteuer bei hochpreisigen Immobilientransaktionen durch einen sogenannten Share Deal zu umgehen, zu erschweren.