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Transparenzregister wird zum Vollregister

Mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) ist das Transparenzregister zum Vollregister geworden.

Bislang war es nicht erforderlich, bestimmte Angaben in das Transparenzregister einzutragen, wenn diese sich aus anderen Registern ergaben. So war es z.B. bei der GmbH nicht erforderlich, den wirtschaftlich Berechtigten einzutragen, wenn dieser sich aus der im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste ergab. Wirtschaftlich Berechtigter ist grundsätzlich jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder der Stimmrechte einer Gesellschaft hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle über die betreffende Gesellschaft ausübt.

Und für den Fall, dass es keinen wirtschaftlich Berechtigten gibt, war es nicht erforderlich, den Vorstand bzw. die Geschäftsführung als sog. fiktiv wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister einzutragen.

Das hat sich geändert. Sämtliche Gesellschaften und Vereinigungen müssen nun, unabhängig von der Rechtsform, alle die Angaben in das Transparenzregister nachtragen, die bislang nicht zu melden waren, weil sie sich aus anderen Registern, wie etwa dem Handelsregister, entnehmen lassen.

Das betrifft vor allem, aber nicht ausschließlich Gesellschaften, bei denen die Mitglieder des Vorstands bzw. der Geschäftsführung als fiktiv wirtschaftlich Berechtigte gelten. Ferner müssen GmbHs, die einen wirtschaftliche Berechtigten haben, diesen nun nachtragen. Auch ist zu beachten, dass bei jeder personellen Veränderung in Vorstand oder Geschäftsführung oder bei den eintragungspflichtigen Daten (z.B. Wohnort oder Nachname) die Eintragung im Transparenzregister aktualisiert werden muss.

Dabei sollte die Aktualisierung der entsprechenden Eintragungen im Handelsregister nicht in Vergessenheit geraten. Viele Vorgänge, so z.B. eine personelle Veränderung in Vorstand oder Geschäftsführung oder auch nur eine Verlegung des Wohnorts eines Mitgliedes des Vorstands oder der Geschäftsführung, ziehen nun eine Pflicht zur Aktualisierung sowohl des Transparenzregisters als auch des Handelsregisters nach sich.

Auch börsennotierte (d.h. an einem organisierten Markt notierte) Gesellschaften und ihre Tochtergesellschaften sind nun meldepflichtig. Die bisherige Ausnahme, nach der bei börsennotierten Gesellschaften die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister stets als erfüllt galt, ist ersatzlos gestrichen.

Für Gesellschaften bzw. Vereinigungen, die aufgrund der Gesetzesänderung meldepflichtig geworden sind, gelten die folgenden Übergangsfristen, innerhalb derer die bislang nicht erforderlichen Mitteilungen nachgeholt werden müssen:

Rechtsform Ablauf der Übergangsfrist
AG, SE, KGaA 31. März 2022
GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, Partnerschaft 30. Juni 2022
In allen anderen Fällen (insbesondere Stiftungen, eingetragene Personengesellschaften) 31. Dezember 2022

 

Wird die Meldepflicht nicht erfüllt, drohen Bußgelder.

Gesellschaften und Vereinigungen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des TraFinG neu errichtet worden sind, profitieren nicht von den Übergangsregelungen. Sie müssen ihre Daten unverzüglich nach Errichtung dem Transparenzregister melden.

Diese Gesetzesänderung wird zwar bei vielen Gesellschaften zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen. Auf der anderen Seite wird das Transparenzregister jetzt deutlich aussagekräftiger. Denn bislang war es, vor allem bei GmbHs, teils sehr aufwändig, den wirtschaftlich Berechtigten aus den Eintragungen in anderen Registern zu ermitteln.