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Beitrag von Christian Dohm zu Related Party Transactions nach ARUG II im HV-Magazin

Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Regelungen zu den Geschäften mit nahestehenden Personen (sog. Related Party Transactions, RPT), die im regulierten Markt notierte Gesellschaften betreffen, gelten ohne jede Übergangsvorschrift seit dem 1. Januar 2020 – Grund genug, sich diesen Regelungen näher zuzuwenden und einen Überblick über einige wichtige Punkte zu geben.

Ein Geschäft mit nahestehenden Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats, wenn der wirtschaftliche Wert des Geschäfts allein oder zusammen mit den innerhalb des laufenden Geschäftsjahrs getätigten Geschäften 1,5 % der Summe aus Anlage- und Umlaufvermögen übersteigt.

Bei einer Zusammenrechnung mehrerer Geschäfte ist nur das Geschäft zustimmungspflichtig, mit dem die Schwelle von 1,5 % überschritten wird. Vorangegangene Geschäfte die unter der Schwelle liegen, sind zustimmungsfrei.

Bei der Berechnung der Schwelle von 1,5 % ergeben sich in der Praxis Schwierigkeiten. In der Gesetzesbegründung heißt es: „Nicht im Rahmen der Aggregation zu berücksichtigen sind dabei Geschäfte, für die bereits eine Zustimmung erteilt wurde. Die Aggregation beginnt dann von neuem bis zum Ablauf des Geschäftsjahres.“ Das würde dazu führen, dass nur das Geschäft einer Zustimmungspflicht unterläge, mit dem die Schwelle überschritten wird, nicht aber das nächstfolgende Geschäft, wenn dessen Wert für sich betrachtet unter der Schwelle von 1,5 % liegt. Das scheint mit dem Wortlaut von § 111b AktG nicht vereinbar. Danach ist maßgeblich, ob der wirtschaftliche Wert „zusammen mit den innerhalb des laufenden Geschäftsjahres getätigten Geschäften“ die Schwelle überschreitet. Legt man diesen Wortlaut an, käme man zu dem Ergebnis, dass auch das nächstfolgende Geschäft einer Zustimmungspflicht unterliegt, selbst wenn dessen Wert für sich betrachtet die Schwelle von 1,5 % nicht erreicht. Hier besteht deshalb derzeit in einem für die Praxis sehr wesentlichen Punkt Unklarheit.

Weiterführende Informationen zu dieser Thematik finden sich in der Ausgabe Februar 2020 des HV-Magazins: https://www.goingpublic.de/wp-content/uploads/epaper/2020_01_HV-Magazin/#30