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Corona Pandemie – weitreichende Änderungen im Insolvenzrecht beschlossen

Um infolge der Corona Pandemie eine Vielzahl drohender Unternehmensinsolvenzen zu vermeiden, hat der Bundestag am 25. März 2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen. Die Änderungen treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.

Kern der vom Bundestag beschlossenen wirtschaftlichen Unterstützungsmaßnahmen für von der Corona-Krise betroffene Unternehmen ist die Aussetzung der straf- und haftungsbewehrten Insolvenzantragspflicht und der haftungsbewehrten Zahlungsverbote für die Geschäftsleiter insolventer Unternehmen bis zum 30. September 2020. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung der Corona-Pandemie beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Die Beweislast dafür liegt beim Insolvenzverwalter.

War ein insolvenzreifes Unternehmen am 31.Dezember 2019 noch nicht zahlungsunfähig, wird zum Schutz der Geschäftsleiter des betroffenen Unternehmens gesetzlich vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Allerdings ist diese Vermutung widerleglich. Nach der Begründung des Gesetzes kann eine Widerlegung jedoch durch den späteren Insolvenzverwalter nur in solchen Fällen in Betracht kommen, bei denen kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Corona-Pandemie nicht ursächlich für die Insolvenzreife war und die Beseitigung der eingetretenen Insolvenzreife nicht gelingen konnte. Es sind insoweit höchste Anforderungen an die Widerlegung der gesetzlichen Vermutungswirkung zu stellen.

An die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht werden im Gesetz weitere Folgen geknüpft, welche die Erreichung des verfolgten Ziels absichern sollen, betroffenen Unternehmen die Möglichkeit zu geben, den Geschäftsbetrieb fortzuführen und die Insolvenzlage zu beseitigen.

So sollen durch Geschäftsleiter von insolvenzreifen haftungsbeschränkten Unternehmen wie u.a. Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung vor dem 30. September 2020 vorgenommene Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes dienen (wie beispielsweise Zahlungen an Vermieter, Lieferanten oder Versorgungsunternehmen) oder die die Umsetzung eines Sanierungskonzepts sicherstellen sollen, erlaubt sein.

Korrespondierend hierzu sollen solche durch das insolvenzreife Unternehmen im Zeitraum bis zum 30. September 2020 an seine Vertragspartner, wie z. B. Vermieter, Lieferanten oder Versorgungsunternehmen, vertragsgemäß geleistete Zahlungen in einer späteren Insolvenz durch den Insolvenzverwalter auch nicht mehr angefochten werden können. Dieses Anfechtungsverbot gilt nur dann nicht, wenn dem Vertragspartner bekannt war, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des betroffenen Unternehmens nicht zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet gewesen sind. Die Beweislast dafür liegt jedoch wiederum beim Insolvenzverwalter. Der Vertragspartner muss sich also nicht davon überzeugen, dass das insolvenzreife Unternehmen geeignete Sanierungs-und Finanzierungsbemühungen entfaltet. Nur eine nachgewiesene positive Kenntnis vom Fehlen von Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen oder von der offensichtlichen Ungeeignetheit getroffener Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen würde den Anfechtungsschutz entfallen lassen.

Der Anfechtungsschutz für die Vertragspartner insolvenzreifer Unternehmen wird zudem auf die Gewährung von Zahlungserleichterungen, wie insbesondere Stundungen von Forderungen, erstreckt, weil solche die Liquidität des insolvenzreifen Unternehmens stärken und insoweit ähnlich wirken wie die Gewährung neuer Kredite.

Insolvenzfest sind schließlich vor dem 30. September 2020 getroffene Vereinbarungen zwischen einem insolvenzreifen Unternehmen und dessen Vertragspartnern über die Verkürzung von Zahlungszielen. Hierdurch soll nach der Begründung des Gesetzes erreicht werden, den Vertragspartnern einen weitergehenden Anreiz für eine Fortsetzung der Vertragsbeziehungen zu bieten. Ist z. B. ein Lieferant betriebsnotwendiger Bauteile nur dann zur Weiterbelieferung des insolvenzreifen Unternehmens bereit, wenn die bisher in einem Rahmenvertrag vereinbarten Zahlungsfristen verkürzt werden, soll er nicht allein deshalb zu einer vollständigen Vertragsbeendigung gedrängt werden, weil er sich durch die Vertragsanpassung Anfechtungsrisiken aussetzen würde.