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Neue Schwellenwerte für meldepflichtige Directors‘ Dealings

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im Wege einer Allgemeinverfügung mit Wirkung zum 01.01.2020 die Schwellenwerte für zu meldende Eigengeschäfte von Führungskräften börsengelisteter und anderer meldepflichtiger Emittenten – sog. Directors‘ Dealings – von bislang EUR 5.000,00 pro Kalenderjahr auf EUR 20.000,00 angehoben. Die BaFin ist damit dem Beispiel zahlreicher anderer EU-Staaten, wie beispielsweise Frankreich, Italien und Spanien, gefolgt und hat von dem den nationalen Finanzaufsichtsbehörden in Art. 19 der europäischen Marktmissbrauchsverordnung (MAR) eingeräumten Recht Gebrauch gemacht.

Die Meldepflichten zum Directors‘ Dealings, die insbesondere der Verhütung von Insidergeschäften dienen sollen, gelten für Personen, die Führungsaufgaben bei den von den gesetzlichen Regelungen der MAR betroffenen Emittenten von Finanzinstrumenten wahrnehmen, sowie für Personen, die mit solchen Führungskräften in enger Beziehung stehen.

Nach Ansicht der BaFin haben Meldungen unterhalb der neuen Meldeschwelle von EUR 20.000,00, deren Anteil seit Inkrafttreten der MAR nur etwa 16 % bis 19 % aller Meldungen entsprach, eine vergleichsweise geringe Signalwirkung für den Kapitalmarkt. Unter Transparenzgesichtspunkten hält die BaFin eine Information des Kapitalmarktes daher bei Transaktionen unterhalb der neuen Meldeschwelle für nicht erforderlich. Die Anhebung der Meldeschwellen wurde zudem damit begründet, dass durch die damit einhergehende Reduzierung der Meldungen der bislang hohe organisatorische und finanzielle Aufwand insbesondere für kleinere und mittlere Emittenten verringert werden kann. Die neuen Meldeschwellen können von der BaFin für die Zukunft allerdings jederzeit widerrufen werden.