Die Europäische Kommission verfolgt mit dem sogenannten „28. Regime“ das Ziel, einen einheitlichen Rechtsrahmen für innovative und wachstumsorientierte Unternehmen für die gesamte Europäischen Union zu schaffen. Das Vorhaben zielt darauf ab, nicht börsennotierten Gesellschaften mit beschränkter Haftung, insbesondere europäische Startups und Scaleups, den grenzüberschreitenden Marktzugang innerhalb der Europäischen Union zu erleichtern und bestehende Fragmentierungen der nationalen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften zu überwinden.
Der Terminus „28. Regime“ bezeichnet dabei kein weiteres nationales Recht, sondern ein zusätzliches, unionsweit einheitliches Regelwerk, das neben die 27 nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten treten soll. Für Unternehmen bestünde künftig die Möglichkeit, sich freiwillig für dieses Regime zu entscheiden und dadurch von harmonisierten Vorgaben, insbesondere im Gesellschafts-, Insolvenz-, Arbeits- und Steuerrecht, zu profitieren,
Hintergrund dieses Vorhabens ist die Erkenntnis, dass der europäische Binnenmarkt trotz weitreichender Harmonisierung weiterhin durch unterschiedliche nationale Vorschriften geprägt ist. Kleine und mittlere Unternehmen sehen sich häufig mit erheblichen administrativen und finanziellen Herausforderungen konfrontiert. Dies hemmt u.a. Startups und Scaleups bei der Expansion, die derzeit Mehrfachgründungen in verschiedenen Mitgliedstaaten erforderlich macht. Große Konzerne verfügen hingegen in der Regel über die notwendigen Ressourcen, um komplexe Mehrstaatenstrukturen zu bewältigen.
Das 28. Regime zielt darauf ab, Europa als Gründungs- und Innovationsstandort attraktiver zu gestalten und den Rückstand im globalen Wettbewerb, insbesondere gegenüber den USA und Asien, zu verringern. Zu diesem Zweck sollen durch das 28. Regime bürokratische Belastungen und regulatorische Hürden reduziert, komplexe Umstrukturierungen vermieden, Investitionen erleichtert und die Integration des europäischen Kapitalmarktes verstärkt werden.
Im Rahmen des geplanten Regelwerks könnten die Mitgliedstaaten nach den im Januar 2026 veröffentlichten Empfehlungen des Europäischen Parlaments entweder EU-weit geltende Vorschriften in bestehende Gesellschaftsformen integrieren oder eine neue Gesellschaftsform schaffen (Einheitliche Europäische Gesellschaft (S.EU.)).
Darüber hinaus sind folgende Aspekte für die Gründung einer S.EU. von besonderer praktischer Relevanz:
- Eine vollständig digital abgeschlossene Registrierung innerhalb von 48 Stunden.
- Ein Mindeststammkapital von 1 Euro.
- Die digitale Kommunikation mit Behörden.
- Die digitale Bereitstellung von Informationen für Investoren.
Die digitale Kommunikation und Informationsbereitstellung sollen dabei über ein von der Kommission betriebenes digitales, einheitliches und mehrsprachiges Portal erfolgen, dass für alle EU-Mitgliedstaaten zugänglich ist, die Informationen bündelt und auf die bestehenden nationalen Register verweist.
Außerdem sollen S.EUs Zugang zu spezialisierten und beschleunigten Streitbeilegungsverfahren bekommen, die auch in englischer Sprache durchgeführt werden können.
Ferner sollen optionale Schutzmechanismen, wie etwa eine Trennung von Stimm- und Vermögensrechten oder eine vertraglich geregelte, zeitlich oder betragsmäßig begrenzte Gewinnverteilung, vorgesehen werden.
Schließlich sollen auch die Beschäftigten von den Vorteilen der S.EU durch Mitarbeiterbeteiligungsprogramme und Aktienoptionspläne profitieren.
Ein Legislativvorschlag der Kommission zum 28. Regime wird bereits für das erste Quartal 2026 erwartet. Über den weiteren Fortgang halten wir Sie auf dem Laufenden.
