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Commercial Court am Oberlandesgericht München eingerichtet

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Zum 1. Juni 2025 wurde beim Oberlandesgericht München ein sog. Commercial Court eingerichtet, der auch für die beiden weiteren Oberlandesgerichtsbezirke in Bayern, Bamberg und Nürnberg, zuständig ist.

Der neu geschaffene Commercial Court am Oberlandesgericht München ist zuständig für

  • Lieferkettenstreitigkeiten zwischen Unternehmern mit Ausnahme von Streitigkeiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts sowie über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

und

  • Streitigkeiten zwischen Gesellschaften und Mitgliedern ihres jeweiligen Leitungsorgans oder Aufsichtsrats mit Ausnahme von Streitigkeiten über die Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit von Beschlüssen von Gesellschaftern oder Gesellschaftsorganen.

Der neu geschaffene Commercial Court kann allerdings nur für Streitigkeiten ab einem Streitwert von EUR 500.000 angerufen werden, sofern die Parteien dies zuvor vereinbaren oder die beklagte Partei sich rügelos darauf einlässt. Ebenso können die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren, dass das Verfahren in englischer Sprache durchgeführt werden soll.

Die Möglichkeit, die Zuständigkeit des Commercial Courts bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen zu vereinbaren, erstreckt sich auch auf Sachgebiete, in denen grundsätzlich eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts oder ein sonstiger ausschließlicher Gerichtsstand besteht.

Die Möglichkeit der Schaffung von Commercial Courts als spezialisierte Spruchkörper für internationale Wirtschaftsstreitigkeiten war zum 1. April 2025 im Rahmen des Justizstandort-Stärkungsgesetzes eingeführt worden. Von der ebenfalls gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur Einführung sog. Commercial Chambers bei den Landgerichten bereits ab einem Streitwert von EUR 5.001 wurde in Bayern bislang dagegen kein Gebrauch gemacht.

Die Möglichkeit der Anrufung eines Commercial Courts bei etwaigen Streitigkeiten, die unter die oben genannten Voraussetzungen fallen, sollte bereits bei der Vertragsgestaltung, beispielsweise über eine entsprechende Gerichtsstandsklausel, berücksichtigt werden.