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Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Inanspruchnahme staatlicher COVID-19-Hilfen

Durch das am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) wird die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags für die Geschäftsleiter von Unternehmen, bei denen infolge der COVID-19-Pandemie Zahlungsunfähigkeit und oder Überschuldung eingetreten ist, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Januar 2021 erneut ausgesetzt, sofern das betroffene Unternehmen im Zeitraum vom November bis Dezember 2020 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt hat.

War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des relevanten Zeitraums nicht möglich, gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht auch für Unternehmen, die nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Insolvente Unternehmen, bei denen offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der beantragten Hilfeleistung besteht oder die beantragte Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist, sind hingegen sowohl bei Zahlungsunfähigkeit als auch bei Überschuldung verpflichtet, unverzüglich den Insolvenzantrag zu stellen. Die temporäre Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Januar 2021 gilt in diesem Falle nicht.

Das SanInsFoG sieht ferner für die im Rahmen der Überschuldungsprüfung vom Geschäftsleiter des betroffenen Unternehmens anzustellenden Fortführungsprognose vor, dass – abweichend von dem in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung der Insolvenzordnung festgeschriebenen Prognosezeitraum von zwölf Monaten – im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 bei der Fortführungsprognose ein Prognoseeitraum von nur vier Monaten maßgeblich ist, sofern die Überschuldung des Unternehmens auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. Letzteres wird gesetzlich vermutet, wenn das Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war, in dem letzten, vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erwirtschaftet hat und der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 30 % eingebrochen ist.

Schließlich gilt für Unternehmen, die von der COVID-19-Pandemie betroffen sind, nach dem SanInsFoG für das Jahr 2021 ein erleichterter Zugang zum Schutzschirmverfahren.